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COVID-19-Präventionskonzept der VHS Steiermark in angemieteten/überlassenen Räumlichkeiten und in den Gebäuden der AK Steiermark

1. Angemietete/überlassene Räumlichkeiten

Nachfolgend dürfen wir Sie informieren, welche Maßnahmen die VHS Steiermark in den angemieteten/überlassenen Räumlichkeiten (im Folgenden auch ÜR) im Rahmen der COVID-19-Prävention beginnend mit 1.9.2020 umgesetzt hat. Die hier nachfolgend aufgelisteten Empfehlungen wurden entsprechend dem Hygienehandbuch zu COVID-19 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie den gültigen Verordnungen der Österreichischen Bundesregierung gestaltet. Sie stellen eine temporäre Richtschnur dar, so lange keine anderweitigen Empfehlungen/Verordnungen seitens der Regierung verlautbart werden. Sie ersetzen nicht die jeweils aktuellen Vorgaben für Hygienemaßnahmen der VermieterInnen von Räumlichkeiten, in denen die Volkshochschule Kurse, Vorträge und Veranstaltungen durchführt.

  1. Allen VHS-MitarbeiterInnen und Kursleitenden wurde/wird auf Nachfrage ein Mund-Nasen-Schutz (im Folgenden auch MNS) von der jeweiligen VHS-Zweigstellenleitung angeboten und auf Wunsch auch vor Ort (zu Bürozeiten) ausgefolgt.
  2. Die VHS-Kursteilnehmenden sind informiert, dass sie nach Betreten der Gebäude, in denen sich die ÜR befinden, umgehend ihren Kursraum aufsuchen sollen. Eine Menschenansammlung im Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung ist beim Eintreffen zu vermeiden.
  3. Die VHS-Kursteilnehmenden werden von den Kursleitenden über die Hygienemaßnahmen, zum Beispiel der VermieterInnen von Räumlichkeiten, in denen die Volkshochschule tätig ist, sowie über das COVID-19-Präventionskonzept der VHS Steiermark, informiert.
  4. In den ÜR wurden die Teilnehmendenanzahl sowie die Sitzordnung entsprechend den aktuellen Regierungsvorgaben durch AK/VHS-Arbeitsmediziner Priv.-Doz. Dr. Georg Wultsch festgelegt. Die Kursleitenden sind angewiesen, diese Vorgaben vor Kursbeginn und während des gesamten Kursverlaufes entsprechend umzusetzen.
  5. Für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung gilt für alle Kursmaßnahmen mit zugewiesenen Sitzplätzen und vorhandenen Kontaktdaten der Teilnehmenden die "10-Personenregel (10 Teilnehmende + 1 Kursleitende/r)" nicht. Bei Veranstaltungen im "Bewegungsbereich", wie z.B. bei Sport-Kursen, sind hingegen max. zehn Teilnehmende zulässig. In einer Sportstätte können allerdings auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann. Bei abgetrennten Gruppen sind auch mehr als zehn Personen zulässig, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden können.
  6. Das Tragen eines MNS richtet sich nach den Vorgaben der durch die Regierung erlassenen Verordnungen (COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle). Aktuell ist innerhalb der ÜR jedenfalls ein MNS zu tragen. In den Kursräumen, sobald sich die Kursteilnehmenden auf ihren ihnen zugewiesenen Plätzen (Mindestabstand 1 Meter) einfinden, kann der MNS abgenommen werden.
  7. Auf regelmäßiges Lüften (gilt auch für Räume mit Klimaanlage!) muss in allen ÜR unbedingt geachtet werden!
  8. In den Umkleideräumlichkeiten, so diese in den jeweiligen ÜR vorhanden sind, muss der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden. Sollte der Mindestabstand unterschritten werden, muss ein MNS getragen werden.
  9. Sanitärbereiche dürfen nur in der in den jeweiligen ÜR ausgeschilderten Anzahl mit MNS (COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle) aufgesucht werden.
  10. Den Teilnehmenden wird in den ÜR Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion seitens der VHS Steiermark zur Verfügung gestellt.
  11. Lehr- und Schreibmittel (Kursbücher und Stifte) müssen die Kursteilnehmenden selbst mitbringen und sollen nicht an andere Kursteilnehmende weitergegeben werden. Lehrmittel und Kursunterlagen, die öfter und von mehreren Kursteilnehmenden verwendet werden, müssen mit einer Schutzfolie versehen und nach Personenwechsel desinfiziert werden.
  12. Um Personenansammlungen vor und in den ÜR zu vermeiden, ist bei gleichzeitig stattfindenden Kursen, Vorträgen und Veranstaltungen durch die Kursleitenden darauf zu achten, dass Ansammlungen in den Aufenthalts- und Gangbereichen sowie den Ein- und Ausgangsbereichen verhindert werden.
  13. Die Teilnehmenden sind angehalten nur mit MNS in die Pause zu gehen. Abstandhalten ist beim Kommen und Gehen und während der Pause (Mindestabstand = 1 Meter) vorgeschrieben.
  14. Bei wiederholter und mutwilliger Nichteinhaltung der MNS-Trageverpflichtung sowie mehrmaligem vorsätzlichem Unterschreiten der Mindestdistanz von 1 Meter kann der/die Teilnehmende vom Kurs durch den/die Kursleitende/n, die VHS-Zweigstellenleitung oder die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  15. Personen mit COVID-19-Krankheitssymptomen (https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html) dürfen keinesfalls die ÜR betreten bzw. an den Kursen teilnehmen. Diese Personen müssen sich umgehend nach Hause begeben und dort die Gesundheits-Hotline 1450 verständigen.

Kontaktperson an der VHS Steiermark: VHS-Geschäftsführerin Frau Christine Sudy (christine.Sudy@akstmk.at; +43 664 546 17 66; Köflacher Gasse 7, 8020 Graz)

  1. Der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht wird durch das Führen der Teilnehmendenlisten in allen VHS-Kursen Folge geleistet. Die von den Kursleitenden ausgegebenen Teilnehmendenlisten werden von den Teilnehmenden persönlich in jeder Kurseinheit unterfertigt. Die so dokumentierten Listen sind, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutzgesetz, so verwahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten werden nach ihrer Erhebung zu diesem Zweck 1 Monat aufbewahrt. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Monatsfrist werden diese Listen datenschutzgerecht vernichtet.
  2. Auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden können alle Kontaktdaten der Teilnehmenden und der kursleitenden Personen (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum der Kursdauer) innerhalb der Aufbewahrungsfrist (1 Monat) an die zuständige Gesundheitsbehörde übermittelt werden.

 

2. In den Räumlichkeiten der Arbeiterkammer Steiermark

Nachfolgend dürfen wir Sie informieren, welche Maßnahmen die VHS Steiermark in den Gebäuden und daher auch in den Räumlichkeiten der Arbeiterkammer Steiermark (im Folgenden auch AK) im Rahmen der COVID-19-Prävention beginnend mit 1.9.2020 umgesetzt hat:

  1. Vor den Eingangsbereichen bzw. auf der Eingangstür der Kursräumlichkeiten ist ein Plakat mit den COVID-19-Hinweisen sowie diesbezüglichen Hygieneempfehlungen angebracht. Jede Person hat beim Betreten einer AK diese Hinweise aufmerksam zu lesen und den angeführten Anweisungen Folge zu leisten.
  2. In den Gebäuden der AK stehen am Haupteingang, in den meistfrequentierten Gängen sowie in allen seitens der VHS verwendeten Kursräumlichkeiten kontaktlose Desinfektionsmittel-Ständer zur individuellen Desinfektion bereit.
  3. In den Bereichen des KundInnen- und Kursleitendenverkehrs sind in allen Gebäuden der AK mobile Schutzwände angebracht bzw. aufgestellt.
  4. Vor Beginn eines jeden Kurstages werden alle wischbaren Flächen (Tische, Stühle, Türklinken, Pulte) gereinigt und desinfiziert.
  5. Allen VHS-MitarbeiterInnen und Kursleitenden wurde/wird auf Nachfrage ein Mund-Nasen-Schutz (im Folgenden auch MNS) angeboten und auf Wunsch auch vor Ort (zu Bürozeiten) ausgefolgt.
  6. VHS-Kursteilnehmende sind informiert, dass sie nach Betreten eines Gebäudes der Arbeiterkammer Steiermark umgehend ihren Kursraum aufsuchen sollen. Eine Menschenansammlung im Eingangsbereich der AK ist beim Eintreffen zu vermeiden.
  7. Die VHS-Kursteilnehmenden werden von den Kursleitenden über die Hygienemaßnahmen der AK sowie über das Präventionskonzept der VHS Steiermark informiert.
  8. In den Kursräumlichkeiten wurde die Teilnehmendenanzahl sowie die Sitzordnung, entsprechend den aktuellen Regierungsvorgaben, durch AK/VHS-Arbeitsmediziner Priv.-Doz. Dr. Georg Wultsch festgelegt. Die Kursleitenden sind angewiesen, diese Vorgaben vor Kursbeginn und während des gesamten Kursverlaufes entsprechend umzusetzen.
  9. Für Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung gilt für alle Kursmaßnahmen mit zugewiesenen Sitzplätzen und vorhandenen Kontaktdaten der Teilnehmenden die "10-Personenregel (10 Teilnehmende + 1 Kursleitende/r)" nicht. Bei Veranstaltungen im "Bewegungsbereich", wie z.B. bei Sport-Kursen, sind hingegen max. zehn Teilnehmende zulässig. In einer Sportstätte können allerdings auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann. Bei abgetrennten Gruppen sind auch mehr als zehn Personen zulässig, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden können.
  10. Das Tragen eines MNS richtet sich nach den Vorgaben der durch die Regierung erlassenen Verordnungen (COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle). Aktuell ist innerhalb der Räumlichkeiten der AK jedenfalls ein MNS zu tragen. In den Kursräumen, sobald sich die Kursteilnehmenden auf ihren ihnen zugewiesenen Plätzen (Mindestabstand 1 Meter) einfinden, kann der MNS abgenommen werden.
  11. Auf regelmäßiges Lüften (gilt auch für Räume mit Klimaanlage!) muss in allen AK unbedingt geachtet werden!
  12. In den Umkleideräumlichkeiten, so diese in den jeweiligen Gebäuden der Arbeiterkammer Steiermark vorhanden sind, muss der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden. Sollte der Mindestabstand unterschritten werden, muss ein MNS getragen werden
  13. Sanitärbereiche dürfen nur in der von der jeweiligen Arbeiterkammer Steiermark ausgeschilderten Anzahl und mit MNS (COVID-19-Lockerungsverordnung – 11. COVID-19-LV-Novelle) aufgesucht/betreten werden. Den Teilnehmenden wird Wasser, Seife sowie Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion zur Verfügung gestellt.
  14. Lehr- und Schreibmittel (Kursbücher und Stifte) müssen die Kursteilnehmenden selbst mitbringen und sollen nicht an andere Kursteilnehmende weitergegeben werden. Lehrmittel und Kursunterlagen, die öfter und von mehreren Kursteilnehmenden verwendet werden, müssen mit einer Schutzfolie versehen und nach Personenwechsel desinfiziert werden.
  15. Um Personenansammlungen vor den Gebäuden der Arbeiterkammer Steiermark und in den AK zu vermeiden, ist bei gleichzeitig stattfindenden Kursen/Veranstaltungen darauf zu achten, dass die Pausenzeiten möglichst NICHT gleichzeitig stattfinden. Weiters können auch sinnvolle Veränderungen der Unterrichtszeit von 50 Minuten bzw. kann ein kurzfristiger Wechsel von Kursräumlichkeiten erfolgen, wenn dadurch Ansammlungen in den Aufenthalts- und Gangbereichen sowie den Ein- und Ausgangsbereichen verhindert werden können.
  16. Die Teilnehmenden dürfen nur mit MNS in die Pause gehen. Abstandhalten ist beim Kommen und Gehen und während der Pause (Mindestabstand 1 Meter) zwingend vorgeschrieben.
  17. Bei wiederholter und mutwilliger Nichteinhaltung der MNS-Trageverpflichtung sowie mehrmaligem vorsätzlichem Unterschreiten der Mindestdistanz von 1 Meter kann der/die Teilnehmende vom Kurs durch den/die Kursleitende/n, die VHS-Zweigstellenleitung oder die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  18. Die VHS-Kursteilnehmenden werden von den Kursleitenden über das COVID-19-Präventionskonzept der VHS Steiermark sowie über die diesbezüglichen Hygienemaßnahmen informiert.
  19. Personen mit COVID-19-Krankheitssymptomen (https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html) dürfen keinesfalls die Gebäude der Arbeiterkammer Steiermark betreten bzw. an den Kursen teilnehmen. Diese Personen müssen sich umgehend nach Hause begeben und dort die Gesundheits-Hotline 1450 verständigen.

Kontaktperson an der VHS Steiermark: VHS-Geschäftsführerin Frau Christine Sudy (christine.Sudy@akstmk.at; +43 664 546 17 66; Köflacher Gasse 7, 8020 Graz)

  1. Der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht wird durch das Führen der Teilnehmendenlisten in allen VHS-Kursen Folge geleistet. Die von den Kursleitenden ausgegebenen Teilnehmendenlisten werden von den Teilnehmenden persönlich in jeder Kurseinheit unterfertigt. Die so dokumentierten Listen sind, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung und dem Datenschutzgesetz, so verwahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten werden nach ihrer Erhebung zu diesem Zweck 1 Monat aufbewahrt. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Monatsfrist werden diese Listen datenschutzgerecht vernichtet.
  2. Auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden können alle Kontaktdaten der Teilnehmenden und der kursleitenden Personen (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum der Kursdauer) innerhalb der Aufbewahrungsfrist (1 Monat) an die zuständige Gesundheitsbehörde übermittelt werden.